Osteopathie

Osteopathie (auch Kinder)

 

Der osteopathische Dachverband Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie, BAO, definiert in seinem in 2012 entwickelten „Berufsbild Osteopath“ die Osteopathie wie folgt:

 

„Die Osteopathie ist eine Heilkunde mit einem spezifischen Konzept. Sie ist der Komplementär- und Alternativmedizin zuzurechnen. Das Ziel der Osteopathie ist es Gesundheit wiederherzustellen und zu erhalten. In diesem Sinne verfolgt die Osteopathie einen ganzheitlichen Ansatz. Um dieses Ziel zu erreichen bedient sich der Osteopath / die Osteopathin eines osteopathischen Diagnoseverfahrens welches es erlaubt den Patienten in seiner Gesamtheit und Individualität wahrzunehmen.

 

Der Osteopath nimmt auf diese Weise Modifikationen der Vitalität, Funktion und Struktur der Gewebe wahr. Die Diagnose bezieht alle Körperbereiche ein. Hierfür stützt sich der Osteopath neben einer medizinisch differenzialdiagnostischen Betrachtung vorrangig auf die osteopathische Anamnese, Befundung und Palpation.

 

Die osteopathische Diagnose führt zu einer individualisierten, überwiegend manuellen Behandlung in der die osteopathischen Therapieprinzipien, auf den einzelnen Patienten abgestimmt, zur Anwendung kommen. Der Osteopath arbeitet selbständig und eigenverantwortlich im primären Patientenkontakt.

 

Aus rechtlicher Sicht zählt die Osteopathie in Deutschland zur Heilkunde. So hat es das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Dezember 2008 festgelegt. In dem Urteilsspruch heißt es hierzu:

 

„Die osteopathische Behandlung durch den Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis, wer Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Heilkunde ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (…) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die von dem Kläger angebotenen osteopathischen Behandlungen die Ausübung von Heilkunde zum Gegenstand. (…)“

 

Die rechtliche Erlaubnis Heilkunde auszuüben, besitzen in Deutschland nur Ärzte und Heilpraktiker. Von daher werden sie bei uns nur von zertifizierten Osteopathen behandelt, die die Heilpraktikererlaubnis besitzen.

 

Behandlungsdauer
Je nach Fall zwischen 30 und 60 min.

 

Kostenübernahme durch gesetzliche Versicherungsträger
Je nach Kasse übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten anteilig und bis zu einer festgelegten Anzahl von Behandlungen. Genauere Informationen erhalten sie bei ihrer Krankenkasse. Eine Kostenübernahme für gesetzliche Versicherte mit privater Zusatzversicherung für Heilpraktiker ist bis zu 100% möglich.

 

Behandlungsübernahme durch private Krankenversicherungen
Die Behandlungen werden über die allgemein anerkannte GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) abgerechnet. Je nach Versicherungsvertrag ist die Kostenübernahme durch private Kranken- oder Zusatzversicherungen bis zu 100% möglich

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